AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 2018

 
von plato.designgroup auf der Grundlage der unverbindlichen Empfehlung des VDID Verband Deutscher Industrie-Designer e.V. 
 
Diese AGB basieren auf den Bestimmungen des 'Gesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG)' 
Allen Aufträgen an plato.designgroup liegen diese AGB verbindlich zugrunde. Die Anwendung von Auftrags- und/ oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von plato.designgroup.

 

Präambel 
Der Designer ist freiberuflich schöpferisch tätig. Als Spezialist arbeitet er interdisziplinär mit allen an der Entwicklung von Produkten, Produktsystemen und Graphiken zusammen. Die Erreichung eines optimalen Arbeitsergebnisses ist nur auf der Grundlage vollen Vertrauens und enger Zusammenarbeit möglich. 
 
 Vertragsbeginn und Vertragsdauer / Beendigung des Vertrages/ Vertragskündigung 
Der Designvertrag zwischen dem Auftraggeber und plato.designgroup tritt durch die schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers und/oder deren schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer in Kraft. Die Dauer des Auftrages wird jeweils gesondert schriftlich vereinbart. Der Designvertrag kann vorzeitig von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erhebliches vertragswidriges Verhalten trotz Abmahnung gilt als wichtiger Grund. 
Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund vorzeitig, ohne dass plato.designgroup diesen Grund zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer die vertraglich vereinbarte Honorierung ohne Abzug für evtl. ersparte Leistungen und Aufwendungen zu. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund und hat der Designer diesen Grund zu vertreten, so steht ihm die vereinbarte Honorierung nur für den bis dahin erbrachten Leistungsanteil zu. 

 

Definition

Im Sinne des Design-Vertrages bezeichnet:

3.1„Proportionsmodell“ das Modell, das nur die Aufgabe hat, im Wesentlichen die äußere Form, auf jeden Fall aber Proportionen erkennen zu lassen;

3.2„Designmodell“ die Vorlage, die komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form

3.3„Funktionsmodell“ das Modell, das komplett oder nur zum Teil die technische Funktion zeigt, ohne Rücksicht auf die äußere Form;

3.4„Ergonomiemodell“ da Modell, das der Entwicklung der optimalen Bedien- oder Benutzbarkeit dient;

3.5„Prototyp“ das nach den Fertigungszeichnungen erstellte Modell, das dem späteren Serienmuster in Material und Maßen weitgehend entspricht.


Leistungen des Designers 

Nach Art und Komplexität eines beauftragten Projektes bestehen die Leistungen von plato.designgroup aus Projektanalyse, Projektkonzeption, Projektplanung, Entwurfsskizzen Designstudien, Entwürfen, Farbkonzeptionen, Designmodellen, Ansichts- und Detailzeichnungen, Konstruktionsunterlagen, Stilvorlagen, Untersuchungen sowie beratender und vermittelnder Entwicklungs- und Produktionsbegleitung. 

 

Leistungen des Auftraggebers 

Der Auftraggeber erteilt dem Designer alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen und stellt gegebenenfalls Muster, Teile, Unterlagen,

Zeichnungen sowie andere auftragsrelevante Medien kostenlos frei Büro plato.designgroup auf sein Risiko und - soweit nicht anders vereinbart - ohne Sorgfalts-, Aufbewahrungs- und Rückgabeverpflichtung zur Verfügung. Soweit dies nicht möglich ist, werden Gegenstände, Auskünfte, Informationen und Unterlagen nach Absprache durch plato.designgroup beschafft. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist der Designer nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verpflichtet.

 

Gegenseitige Information 

Die Vertragspartner verpflichten sich zur umfassenden gegenseitigen Information über alle den Vertragsgegenstand, die zu bearbeitenden Projekte und das Projektumfeld betreffenden Fragen. Dies betrifft insbesondere Erkenntnisse und Erfahrungen, die den Fortgang einer Projektarbeit beeinflussen könnten. 


Konkurrenzausschluss / Ausschließlichkeit

plato.designgroup verpflichtet sich, den Auftraggeber über mögliche Konkurrenz – Konflikte zu informieren und ihm auf Verlangen während der Auftragsdauer Konkurrenzausschluss für im Einzelnen festzulegende direkte Wettbewerber, Produktbereiche, Produkte oder Dienstleistungen zu gewähren. Eine Verlängerung dieser Ausschließlichkeit über die Auftragsdauer hinaus kann gegen eine entsprechende Vergütung vereinbart werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, plato.designgroup zu informieren, wenn er während der Auftragsdauer Dritte mit einer gleichen oder ähnlichen Aufgabe beauftragt. 


Vertraulichkeit / Geheimhaltung auf Gegenseitigkeit / Datenschutz 

Alle Informationen, welche plato.designgroup im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt werden, werden strikt vertraulich behandelt und nur dann an Dritte weitergegeben, wenn dies zur Projektbearbeitung notwendig und vorher vereinbart worden ist. 

Der Auftraggeber verpflichtet sich desgleichen, alle ihm während der Zusammenarbeit zugänglich werdenden Informationen plato.designgroup betreffend strikt vertraulich zu behandeln, soweit die Weitergabe an Dritte nicht vorher abgesprochen wird. Diese Vereinbarung gilt auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus. 

 

Vertragsgegenstand / Vertragsumfang / Vertragsgebiet / Geltungsbereich 

Der Vertragsgegenstand und der Vertragsumfang ergeben sich aus dem Projektangebot von plato.designgroup und der Auftragsbestätigung des Auftraggebers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Designers. Vertragsgebiet sind die Bundesrepublik Deutschland, sowie die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Darüber hinausgehende Vertragsgebiete sind im Einzelfall vertraglich festzulegen. 

 

Änderungen des Vertragsumfanges 

Ergeben sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder neue Gesichtspunkte seitens des Auftraggebers Änderungen oder Erweiterungen des Vertragsumfanges, ist darüber eine Vereinbarung herbeizuführen. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, können beide Seiten den Vertrag aus wichtigem Grund nach § 04.3 vorzeitig kündigen. 

 

Projektauftrag 

Der Projektauftrag enthält eine vom Auftraggeber vorzugebende Aufgabenstellung, die die wesentlichen Zielsetzungen und Inhalte des Projektes beschreibt. Die Mitwirkung von plato.designgroup an der Formulierung dieser Projektaufgabe ist zweckmäßig. Der Leistungsumfang von plato.designgroup innerhalb eines Projektes wird durch ein Projektangebot beschrieben. Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Designer tritt durch schriftliche Auftragserteilung durch den Auftraggeber und schriftliche Auftragsbestätigung von plato.designgroup rechtswirksam in Kraft. Ergeben sich durch neue Erkenntnisse bei der Projektbearbeitung oder neue Gesichtspunkte seitens des Auftraggebers Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfanges, werden diese nach Vereinbarung berücksichtigt. Der zusätzlich entstehende Aufwand von plato.designgroup wird abgerechnet. 

 

Projektdauer und vorzeitiger Projektabbruch 

Der Projektbeginn, die Dauer und der voraussichtliche Abschlusstermin eines Projektes werden von Auftraggeber und Designer in Absprache festgelegt und gehen als Auftragsbestandteile in das Projektangebot und dessen Auftragsbestätigung ein. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, einen Auftrag zu kündigen. In diesem Falle werden die durch den Designer bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen und die angefallenen und nachgewiesenen Sachkosten abgerechnet. Eine bei Projektabbruch durch den Auftraggeber bereits begonnene Arbeitsphase wird auch dann als abgeschlossen berechnet, wenn der Auftraggeber auf die Übermittlung und eventuelle Nutzung der Arbeitsergebnisse dieser Phase verzichtet. Die ganze oder teilweise Verwertung bis zu einem vorzeitigen Projektabbruch durch den Designer erarbeiteter Ideen, Entwürfe und Ergebnisse durch den Auftraggeberbedarf dann einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Designer. 

 

Bearbeitungszeiträume und Termine

Bearbeitungszeiträume und Termine nach dem gemeinsam erstellten Projektplan werden von plato.designgroup nach Möglichkeit eingehalten. Bei Verzögerungen durch den Auftraggeber oder bei Eintreten höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen wird der Terminplanung in gegenseitigem Einvernehmen modifiziert. 

 

Nutzungsrechtsübertragung / Abgrenzung der Nutzungsrechte 

Das Recht zu Nutzung, Produktion und Vertrieb des von plato.designgroup gestalteten Auftragsgegenstandes geht mit Vertragserfüllung auf den Auftraggeber über. Der Umfang des Überganges muss in jedem Falle gesondert schriftlich vereinbart werden. An Varianten des Entwurfes, nicht ausgearbeiteten Skizzen, Modellen und Zeichnungen erwirbt der Auftraggeber keine Rechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von plato.designgroup nicht ausgeführt, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Eine von plato.designgroup anzufertigende Designstudie dient der Entwicklung von Lösungsfeldern und Varianten und der anschließenden Auswahl eines Entwurfes zur Realisation. Eine Vereinbarung über die Übertragung von Rechten an in Designstudien enthaltenen Ideen, Lösungen und Entwürfen bedarf eines Auftrages zur Weiterentwicklung oder anderer Vereinbarungen mit plato.designgroup.

 

Designübertragung auf andere Produkte 

Das von plato.designgroup entwickelte Design oder Elemente daraus dürfen auf andere Gegenstände als die in der Aufgabenstellung beschriebenen nur mit Zustimmung des Designers und gegen eine angemessene Honorierung übertragen werden. 

 

Nutzung durch Dritte / Rechtsübertragung auf Dritte 

Sollen von plato.designgroup im Rahmen des Vertrages entworfene Produkte zu irgendeinem Zeitpunkt in der ursprünglichen oder einer abgewandelten Form oder Gestaltung an andere Produzenten Oder Vertreiber geliefert oder von solchen unter eigenem Namen gefertigt und / oder vertrieben werden, ist die Zustimmung von plato.designgroup erforderlich. Eine Honorierung dieser Übertragung muss vereinbart werden. Das Gleiche gilt für Entwürfe von plato.designgroup , die nicht zur Realisierung gelangt sind.  


Schutzrechtsanspruch und -Anmeldung 

Für alle Entwürfe nimmt plato.designgroup den Schutz der Gesetze über das Urheberecht (UrhG), den Gewerblichen Rechtsschutz und den geschäftlichen Wettbewerb in Anspruch. Designrelevante Veränderungen an Entwürfen oder an nach Entwürfen von plato.designgroup hergestellten Erzeugnissen müssen dem Designer mitgeteilt werden und bedürfen dessen Zustimmung. Der Auftraggeber ist berechtigt, ein Design nach Vertragserfüllung auf seine Kosten als Geschmacks- oder Gebrauchsmuster unter Nennung des Designers anzumelden. Die Übertragung patentfähiger Erfinderrechte bedarf besonderer Vereinbarungen. 

 

Honorierung / Honorarformen 

Die Leistungen von plato.designgroup und deren Honorierung gehen aus einem Vertrags- oder Projektangebot des Designers hervor. Die Art der Honorierung der Leistungen des Designers sowie evtl. von den §§ 16,17,18 und 19 abweichende Vereinbarungen über die Übertragung und Abgeltung von Nutzungsrechten sind im Angebot enthalten. Durch die Auftragserteilung seitens des Auftraggebers werden der Leistungsumfang, Art und Höhe der Honorierung sowie die Nutzungsvereinbarungen rechtsverbindlich akzeptiert. 

 

Zahlungsbedingungen 

Die nach Art und Höhe vereinbarten Vergütungsansprüche von plato.designgroup sind fällig zu den gesondert innerhalb dieses Vertrages vereinbarten Zeitpunkten. Alle in Rechnung gestellten Honorare und Kosten des Designers sind vom Auftraggeber innerhalb des Zahlungsziels ohne Abzug zu bezahlen. Die vereinbarten Honorare und Kosten verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 

Zurückbehaltungsrecht / Aufrechnung / Eigentumsvorbehalt 

Dem Auftraggeber steht bezüglich der fälligen Forderungen des Designers weder ein Zurückbehaltungsrecht noch das Recht der Aufrechnung zu. Eine

Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers zulässig. Der

Designer behält sich die ausschließlichen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Zeichnungen, Modellen bis zur vertragsgemäßen Honorierung vor. An

Entwürfen und an verbalen, zwei- oder dreidimensionalen Entwurfsdarstellungen und Entwurfsbeschreibungen werden dem Auftraggeber nur

Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind daher nach angemessener Frist dem Designer zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 

 

Entscheidung in Fragen der Produktrealisation. 

Der Auftraggeber trifft Entscheidungen in technischen und wirtschaftlichen Fragen in eigener Verantwortung. Die dem Auftraggeber vom Designer vorgelegten Konzepte, Entwürfe und Zeichnungen gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Vorlage dem Designer entgegen gerichtete Erklärungen, Forderungen oder Informationen in eindeutiger Weise zukommen lässt. Im Zweifelsfalle gelten Personen, die im Auftrage der Vertragspartner an Besprechungen teilnehmen, als ermächtigt, im Rahmen des Vertrages Absprachen über projektbezogene Angelegenheiten zu treffen. 

 

Haftung und Mängelrügen
plato.designgroup haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit seiner Entwürfe und übernimmt ferner keine Gewähr dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstellen. Eine Haftung von plato.designgroup für Mängelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragsnehmers bezüglich aller Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber beschränkt sich auf grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten unmittelbaren Sachschaden an den vom Auftraggeber überlassenen Gegenständen, soweit abweichend von § _6.1 dieser Vertragsbedingungen nicht anderes vereinbart ist. Die
Entschädigungsleistung ist auf die Wiederbeschaffungskosten begrenzt. Jede darüber hinausgehende Haftung von plato.designgroup ist ausgeschlossen. Mängelrügen sind nur insoweit zulässig, als sie sich auf Abweichungen der vom Designer vorgelegten Entwürfe, Zeichnungen und Modelle von den Absprachen mit dem Auftraggeber beziehen. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind insoweit auf Nachbesserungsansprüche beschränkt. 

 

Nennung des Designers / Kennzeichnung / Hinweise 
Nach Vereinbarung kann der Auftraggeber auf den vom Designer entworfenen Produkten sowie auf Werbemitteln dafür, oder in Veröffentlichungen darüber die Namensnennung von plato.designgroup als Designer vornehmen. Die Form der Kennzeichnung ist abzusprechen. Der Designer kann beanspruchen, dass die nach seinem Entwurf hergestellten Erzeugnisse, Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf den Designer als Designer hinweisenden Bezeichnung nach Wahl des Designers versehen werden, wenn dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht verletzt werden. 
 
Belegstücke und Freiexemplare
plato.designgroup steht frei von jedem nach seinem Entwurf produzierten Auftraggeber 1-3 Belegexemplare aus der ersten Serie ohne Berechnung frei Büro des Designers zu Archivier-, Ausstellungs- und Referenzzwecken. Bei Produkten mit einem Herstellungswert (HK) von über Euro 1.000.- oder großen Abmessungen genügen nach Absprache Teile des Produktes und auf Kosten des Auftraggebers angefertigte Farbdiapositive professioneller Qualität. Ebenso erhält der Designer je 10 Belegexemplare von Werbemitteln, Drucksachen o.ä., die für nach Entwürfen des Designers hergestellte Produkte angefertigt werden. 

 

Gültigkeit 
Mit der Auftragserteilung werden diese AGBs anerkannt. Zusätzliche und/oder abweichende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Designer bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand / Deutsches Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist München. Die Leistungen des Designers werden in der Regel durch diesen selbst, oder Mitarbeiter seines Teams vertreten. Auf das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Designer ist Deutsches Recht anzuwenden. Dies gilt auch für ausländische Auftraggeber. 

 

Schiedsvereinbarung
27.1 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Arbitrationsordnung des Schiedsgerichts für Design (ArbODes) in ihrer zu Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens jeweils aktuellen Fassung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig und bindend entschieden.
27.2 Für das schiedsrichterliche Verfahren vereinbaren die Parteien Herrn Rechtsanwalt Bretz als Einzelschiedsgericht, bei seiner Verhinderung einen von ihm benannten anderen Schiedsrichter.
27.3 Kommt das Einzelschiedsgericht trotzdem nicht innerhalb von zwei Wochen ab Beginn des schiedsrichterlichen
Verfahrens zustande, entscheidet auf Antrag einer Partei der Präsident des Verbandes Deutscher Industrie Designer (VDID) über die Person des Schiedsrichters.
27.4 Die Parteien verpflichten sich gesamtschuldnerisch gegenüber dem von Ihnen beauftragten Schiedsrichter zur Zahlung des Honorars und der notwendigen Auslagen für das Schiedsgericht in der gemäß ArbODes festgelegten Höhe.

 

Schlussbemerkungen, Nichtigkeitsklausel 
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vortrages nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die nichtige Bestimmung ist von den beiden Vertragspartnern einvernehmlich durch eine wirksame Bestimmung so zu ersetzen, dass diese dem inhaltlichen und wirtschaftlichen Sinne der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Diese Vertragsbedingungen basieren auf den Empfehlungen des VDID Verband Deutscher Industrie - Designer e.V.

 

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